Medizinalcannabis im Blick: Genussmittel, Droge, Lifestyle-Produkt und Medikament in einem?

31. August 2026Allgemein

Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland zum 01. April 2024 sind inzwischen gut 2,5 Jahre vergangen. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wird mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) der Besitz beschränkter Mengen, der private Eigenanbau durch Erwachsene sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum legalisiert. Soweit, so bekannt.

Teil der gesetzlichen Regelung ist auch eine Aktualisierung des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG). Im Folgenden legen wir den Fokus auf Cannabis als Medizin, geben einen aktuellen Stand, blicken auf Trends und die Zwischenevaluation und schließen mit einigen Implikationen für die Suchtprävention (Stand: 11.08.2026).

Das Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) regelt die Vergabe von Cannabis als Arznei, die – strenger reguliert im Rahmen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) – bereits seit 2017 grundsätzlich möglich war. Medizinalcannabis kann nun von zugelassenen Ärzt*innen auf normalem Rezept verschrieben und über Apotheken an Patient*innen abgegeben werden.

Anwendung von Cannabis als Arznei
Die gesetzliche Trennung von Konsum- und Medizinalcannabis ist in der Realität weniger trennscharf. Es gibt keine pharmakologischen oder biologischen Unterschiede in den Pflanzen bzw. Blüten. Das heißt: Auch bei der medizinischen Nutzung von Cannabis können sowohl das CBD (neuroprotektive Eigenschaften, nicht psychoaktiv) als auch THC-haltige Sorten genutzt werden, die neben ihrer Heilwirkung auch berauschend wirken.

Nicht für jede Beschwerde liegen Hinweise für die evidente Wirksamkeit von MedCan vor. Medizinisch empfohlen wird eine cannabisgestützte Therapie, z. B. bei chronischen und neuropathischen Schmerzen, Schmerzen in Zusammenhang mit rheumatischen Erkrankungen, Spastiken und Schmerzen bei Multipler Sklerose (MS). Wobei die Wirksamkeit meist auf Basis von Fertigarzneien und nicht durch die Nutzung von (teilweise hochpotenten, s. u.) Cannabisblüten belegt ist. Die Wirksamkeit von THC-haltigem Cannabis ist v. a. für niedrigpotente Produkte bis etwa 10 % THC belegt.

Patient*innen bevorzugen oftmals Cannabisarzneimittel, da diese als deutlich verträglicher und sicherer gelten als z. B. die Behandlung mit Opioiden. Gleichzeitig gibt es keine hinreichende Evidenz für die Wirksamkeit bei psychischer Symptomatik wie etwa Schlaf- und Angststörungen. Insbesondere hochpotentes Cannabis mit > 10 % THC bringt ein erhöhtes Risiko für die psychische Gesundheit mit sich – von einer medizinischen Nutzung ist daher abzuraten.

Der aktuelle Stand
Im Bereich Medizinalcannabis hat sich ein großer quasilegaler Markt entwickelt, der sich durch liberalisierte Verschreibungspraktiken, Telemedizin, Online-Plattformen und offensives Marketing kennzeichnet.

Es gibt Hinweise, dass dieser Markt über die Versorgungsbedarfe hinausweist:
Zahlreiche Anbieter bieten auf Online-Plattformen für Medizinalcannabis telemedizinische Leistungen an: 
Per Videocall oder Fragebogen wird binnen weniger Minuten ein (e-)Privatrezept ausgestellt und schnell an Online-Apotheken vermittelt, wo Patient*innen aus einem großen Live-Bestand ihre Cannabisblüten auswählen und nach Hause liefern lassen können. Aufgrund der Therapiefreiheit können Ärzt*innen jede Beschwerde zum Anlass nehmen, um Cannabis zu verschreiben. Auch unabhängig nachgewiesener Wirksamkeit.

Das Verbundprojekt EKOCAN hat im Rahmen der Evaluation des KCanG herausgearbeitet, dass ein relevanter Teil der Cannabiskonsument*innen eine medizinische Motivation für den Konsum angibt, aber nur bei einem Bruchteil eine medizinische Indikation vorliegt. Das heißt: Ein Großteil nutzt Cannabis vermutlich zur Selbstmedikation ohne ärztliche Aufsicht, Einstellung und Begleitung.
Laut Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte lässt sich seit der Liberalisierung ein signifikanter Anstieg der Importmengen beobachten: 
Während im 1. Quartal 2024 noch etwa 8,1 Tonnen Cannabis importiert wurden, bemisst sich das Volumen im 4. Quartal 2025 auf etwa 60,8 Tonnen. Das ist ein Anstieg von über 600%. Das Gesamtvolumen an verfügbarem Cannabis in Deutschland lag 2025 bei etwa 200 Tonnen. Deutschland weist damit den größten quasi-legalen Cannabismarkt Europas auf.

Die Online-Plattformen werben offensiv und richten ihr Angebot an Kund*innen ohne medizinische Indikation 
(„Werde Patient*in!“). Das Geschäftsmodell scheint zudem gegen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zu verstoßen. In Großstädten gibt es Plakatwerbungen, Expresslieferung binnen 60 Minuten. Auffällig: Es wird mehrheitlich hochpotentes Cannabis mit bis zu 30 % THC-Gehalt in der Spitze angeboten.

Verzahnung mit Cannabis-Lifestyle: 
Die großen Unternehmen der Cannabispharmaindustrie präsentieren einen coolen und hippen Cannabis-Lifestyle. Dazu zählen u. a. eine große Präsenz bei Messen wie der Mary Jane, Premiumsponsoring von zwei Fußball-Bundesligamannschaften der Männer (1. FC Union Berlin, 
SC Paderborn), Kooperationen mit Deutschrap-Stars (der Rapper SSIO etwa hat seine eigene exklusive MedCan-Marke), eigenes Merchandise & Co.

Unter dem Strich lässt sich festhalten:
Die Entwicklungen im Bereich MedCan lassen erkennen, dass es eine große Offenheit gibt, legale Bezugswege für qualitätsgeprüftes Cannabis zu nutzen. Gleichzeitig gibt es deutliche Hinweise darauf, dass die Nachfrage nicht durch medizinisch indizierten Gebrauch alleine zu erklären ist, sondern Freizeitkonsument*innen den einfachen Weg des MedCan nutzen, um sich mit Cannabis zu versorgen.

Auch aus diesen Gründen heraus hat die Bundesregierung in einem Kabinettsbeschluss einen Vorschlag zur Nachjustierung des MedCanG angestrebt:
Die Erstverschreibung von Cannabis als Medizin soll nur noch nach persönlichem Kontakt zu Ärzt*innen möglich sein und der Online-Handel soll eingeschränkt werden. MedCan dürfe dann nicht mehr versandt, sondern nur persönlich in Apotheken abgeholt werden. Die Novellierung befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren.

Implikationen für die Suchtprävention
Was heißt das für die Suchtprävention? Für die Verhaltensprävention ändert sich nicht viel: Suchtprävention muss weiterhin am Zahn der Zeit bleiben und umgesetzt werden, wo Menschen sich aufhalten: in Unternehmen, in Schulen, Jugendfreizeiteinrichtungen, etc. Neben Informationsvermittlung ist dabei das Erlernen von Konsum- und Gesundheitskompetenz essenziell. Auf der Ebene der Verhältnisprävention scheint eine Novellierung des MedCanG durchaus schlüssig, wobei diese sich nicht in einem pauschalen Versandverbot ausdrücken sollte.

Aus suchtpräventiver Perspektive sind folgende Aspekte Kern einer gesundheitsorientierten Regulation:
Es braucht eine Balance zwischen Sicherung der Versorgung und Verhinderung von missbräuchlicher Nutzung. Ein pauschales Versandverbot trifft Patient*innen, die mobilitätseingeschränkt sind oder im ländlichen Raum leben, unverhältnismäßig stark. Hier drohen Versorgungslücken. Vielmehr scheint in Anschluss an die Empfehlungen der EKOCAN-Evaluation eine evidenzbasierte Beschränkung des THC-Gehalts in Cannabisblüten eine geeignete Maßnahme zu sein, um Medikamentenfehlgebrauch vorzubeugen.

Online-Plattformen sollten stärker reguliert werden. Maßnahmen könnten eine verpflichtende persönliche Erstverschreiben sowie ein Verbot automatisierter Patient*innenbögen sein. Eine Reform des Heilmittelwerberechts und konsequente Bestrafung bei Verstoß könnten flankierende Maßnahmen darstellen.

Stärkere Regulierung von Cannabissorten im medizinischen Segment: Maßnahmen könnten neutrale Produktbezeichnungen statt Lifestyle-Namen und eine Beschränkung der Produktpalette sein. Grundsätzlich deutet im Bereich des MedCan einiges darauf hin, dass die Regulierung von Cannabis in Deutschland noch hinter ihren Möglichkeiten zurückbleibt.

Die regulierte Liberalisierung kommerzieller Bezugswege scheint dabei ein logischer nächster Schritt zu sein, da aktuell medizinische Nutzung und Freizeitkonsum eine starke Schnittmenge aufweisen und übereilte Maßnahmen eher die medizinische Versorgung gefährden, als den Freizeitkonsum einzuschränken.

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